AGBS

  • I. Geltungsbereich, Allgemeines
  • II. Zustandekommen des Vertrags
  • III. Preise und Zahlungen
  • IV. Lieferung
  • V. Lieferfrist und Lieferverzug
  • VI. Gefahrübergang, Abnahme
  • VII. Montage- und Kundendienstarbeiten
  • VIII. Eigentumsvorbehalt
  • IX. Sachmängel
  • X. Haftung
  • XI. Verjährung
  • XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht und Sprache
  • XIII. Salvatorische Klausel

I. Geltungsbereich, Allgemeines

Diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen gelten für die Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma HAS Technologie GmbH (im Folgenden: Fa. HAS ) und dem Käufer (im Folgenden: Kunden). Diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

Diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen gelten, sofern nichts anderes vereinbart, in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige zukünftige Verträge, ohne dass die Fa. HAS in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

Diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen gelten ausschließlich, auch wenn der Kunde in seinem Auftrag oder in einem Bestätigungsschreiben auf anders lautende oder ergänzende Geschäftsbedingungen verweist. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die Fa. HAS ihnen ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn die Fa. HAS in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung oder Leistung an ihn vorbehaltlos ausführt.

Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung der Fa. HAS maßgebend.

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d. h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

Verweisungen auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie durch diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert werden.

II. Zustandekommen des Vertrags

Die Angebote der Fa. HAS sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn die Fa. HAS dem Kunden im Vorfeld des Vertragsschlusses Kataloge, Produktbeschreibungen und technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen) überlassen hat, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

Die Bestellung der Lieferung oder Leistung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot, sofern sich aus der Bestellung oder den sonstigen Vereinbarungen nichts anderes ergibt. Ein Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung der Fa. HAS oder eine stillschweigende Ausführung des Auftrages zustande.

Angaben der Fa. HAS zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie die Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

III. Preise und Zahlungen

Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise der Fa. HAS und zwar ab Lager, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Beim Versendungskauf trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Die für jede Bestellung entstehenden Versand- und Verpackungskosten werden nach Aufwand berechnet. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.

Der vereinbarte Preis beruht auf den derzeitigen Materialkosten und Löhnen. Falls diese sich bis zur Auslieferung des Auftrages verändern, so erfährt auch der Preis eine Veränderung nach Maßgabe der prozentualen Veränderung der Materialkosten und Löhne, wobei die jeweilige Veränderung der Materialkosten und Löhne zu gleichen prozentualen Anteilen in die Berechnung einfließen. Hierbei wird der jeweilige Fabrikationsstand bei Eintreten von Material- oder Lohnänderung berücksichtigt, d.h. die Berichtigung bezieht sich nur auf den Teil des Preises, der den noch anfallenden Kosten entspricht.

Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungserhalt und Lieferung der Ware bzw. Leistungserbringung. Bei Werk- und Werklieferungsleistungen besteht Anspruch auf Abschlagszahlungen, wobei die erbrachten Leistungen nachzuweisen sind. Ist nichts anderes vereinbart, so gilt folgende Regelung:

bei Auftragsbestätigung seitens der Fa. HAS wird ein Betrag in Höhe von 30% der mit der Auftragsbestätigung bestätigten Brutto-Rechnungssumme zur Zahlung fällig;

die nachfolgenden Abschlagszahlungen werden unter Berücksichtigung des jeweiligen Leistungsstandes und des Wertzuwachses des Kunden in angemessenen Raten fällig. Die Fa. HAS ist berechtigt, für die vertragsgemäß erbrachten Leistungen bis zur Abnahme insgesamt 95% der voraussichtlichen Brutto- Rechnungssumme als Abschlagszahlungen zu beanspruchen;

die restlichen 5% werden nach Abnahme bzw. nach vollständiger Beseitigung der ggf. bei Abnahme protokollarisch festgehaltenen Mängel zur Zahlung fällig. Bei Werkleistungen ist die Fa. HAS auch berechtigt, anstelle des obigen Zahlungsplans Abschlagszahlungen nach § 632a BGB zu fordern.

Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Bei Zahlungsverzug können von der Fa. HAS Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet werden. Die Geltendmachung von Fälligkeitszinsen (§ 353 HGB) bleibt unberührt. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden insbesondere gem. Ziff. IX. Abs. 6 Satz 2 unberührt.

Die Fa. HAS ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der Fa. HAS durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

Sofern Wechselzahlung vereinbart wird, hat der Kunde sämtliche Wechsel- und Diskontspesen zu tragen. Schecks nimmt die Fa. HAS nur erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt der Einlösung entgegen. Alle daraus resultierenden Spesen, Gebühren und Kosten hat der Kunde zu tragen.

Skontoabzüge von den Rechnungen der Fa. HAS sind unzulässig.

IV. Lieferung

Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist die Fa. HAS berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

Die Einholung von ggf. erforderlichen behördlichen Erlaubnissen ist Sache des Kunden. Die Wirksamkeit des Vertrages wird von der Erteilung derartiger Erlaubnisse nicht berührt.

Die Fa. HAS ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn:

die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,

die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist

dem Kunde hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, die Fa. HAS erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

Eine Direktbelieferung des Kunden durch Dritte bleibt der Fa. HAS ausdrücklich vorbehalten.

Alle Zeichnungen, Entwürfe, Modelle und sonstigen Unterlagen jeder Art sowie alle dazugehörigen Dokumentationen, die von der Fa. HAS im Angebotsstadium zur Verfügung gestellt werden, bleiben alleiniges Eigentum der Fa. HAS . Sie müssen der Fa. HAS auf Verlangen jederzeit zurückgegeben werden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Auch nach Vertragsschluss bleiben die Eigentums-, Urheber- und sonstigen Rechte der Fa. HAS an den im vorigen Absatz genannten Unterlagen, Dokumentationen etc. erhalten. Der Kunde erhält Benutzungs- und Verwertungsrechte hieran nur insoweit eingeräumt, als dies zum Zwecke der Vertragserfüllung notwendig ist und ihm diese ausdrücklich vertraglich eingeräumt werden. Das Kopieren und die Weitergabe projektspezifischer Unterlagen sind untersagt.

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Die Software wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

Die Lieferung von Entwicklungsumgebungen und Software-Rechten Dritter sind nicht Vertragsbestandteil, soweit nicht ausdrücklich als Liefergegenstände ausgewiesen.

Die Überlassung von Software erfolgt ausschließlich in maschinenlesbarer Form (Objektcode). Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten und übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Fa. HAS zu verändern.

Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien verbleiben bei der Fa. HAS . Die Vergabe von Unterlizenzen ist dem Kunden nicht gestattet.

V. Lieferfrist und Lieferverzug

Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von der Fa. HAS bei der Annahme der Bestellung angegeben. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie vor Eingang einer etwaig vereinbarten Anzahlung.

Soweit die Fa. HAS nicht verpflichtet ist, den Liefergegenstand an einen von dem Kunden bestimmten Ort zu bringen, ist die vereinbarte Lieferfrist eingehalten, wenn der Liefergegenstand das Werk der Fa. HAS verlassen hat oder dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.

Sofern die Fa. HAS verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die diese nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird diese den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar oder stellt sich deren Unmöglichkeit (im Ganzen oder in wesentlichen Teilen) nachträglich heraus, ohne dass die Fa. HAS dies zu vertreten hat, ist die Fa. HAS berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird unverzüglich erstattet. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer der Fa. HAS , wenn diese ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder die Fa. HAS noch den Zulieferer ein Verschulden trifft oder die Fa. HAS im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.

Der Eintritt des Verzuges bestimmt sich den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Gerät die Fa. HAS in Lieferverzug, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Auftragswertes (Nettopreises) desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Der Fa. HAS bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

Die Rechte des Kunden gem. Ziff. X. sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.

VI. Gefahrübergang, Abnahme

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, ist die Fa. HAS berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet die Fa. HAS eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,25% des Rechnungsbetrages pro abgelaufene Woche, beginnend mit der Lieferfrist bzw. mangels einer Lieferfrist mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Nach Nachweis eines höheren Schadens und der gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt, die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass der Fa. HAS überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

Soweit eine Abnahme stattzufinden hat gilt folgendes:

Der Kunde ist verpflichtet, die Arbeiten abzunehmen, sobald ihm deren Beendigung angezeigt ist, und zwar unverzüglich unter Mitwirkung des noch anwesenden Personals der Fa. HAS . Nimmt der Kunde die Arbeiten nicht ab, obwohl er dazu aufgefordert worden ist, so muss er, sofern er bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen wird, die Montagearbeiten als abgenommen und einwandfrei gegen sich gelten lassen.

Auf Verlangen sich besonders abzunehmen:

(A) in sich abgeschlossene Teile der Leistung

(B) andere Leistungsteile, wenn sie durch die weitere Ausführung der Prüfung und Teststellung unterzogen sind.

Die Abnahme kann nur wegen wesentlicher Mängel bis zu deren Beseitigung verweigert werden, unwesentliche Mängel berechtigen hierzu nicht.

Über die erfolgte Abnahme der Montagearbeiten ist ein Protokoll zu erstellen, welches beide Parteien unterzeichnen. In diesem Protokoll sind sämtliche etwaige Mängel aufzuführen. Nicht aufgeführte erkennbare Mängel können nicht nachträglich geltend gemacht werden.

VII. Montage- und Kundendienstarbeiten

Montage- und Kundendienstarbeiten sind, wenn nicht anders vereinbart, gesondert zu vergüten. Die Kosten umfassen insbesondere Reisekosten, Auslösung und Arbeitsstunden des Montage- und Kundendienstpersonals. Verzögern sich die Arbeiten aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so hat der Kunde alle Kosten für Wartezeiten und weitere erforderliche Kosten zu tragen.

Die Montage erfolgt - soweit nichts anderes vereinbart ist - im Betrieb des Kunden durch die Fa. HAS oder ihre Beauftragten nach entsprechender Abstimmung zwischen den Vertragspartnern.

Vor der Montage müssen seitens des Kunden sämtliche Voraussetzungen geschaffen sein, die einen störungsfreien Ablauf der Montage gewährleisten. Insbesondere sind die notwendigen Geräte und Hilfsmittel wie Krane, Gabelstapler, Arbeitsbühnen, Gerüste sowie die üblichen sanitären Einrichtungen seitens des Kunden rechtzeitig bereitzustellen und die Baustelle für die Mitarbeiter und Beauftragten der Fa. HAS während der Montagezeit zugänglich zu halten.

Soweit eine Montage in bestehenden Produktionsstätten erfolgt, hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass die laufende Produktion in seinem Geschäftsbetrieb die Montage, der von der Fa. HAS zu liefernden Anlage, nicht beeinträchtigt.

Soweit bei der Lieferung und Montage einer Anlage in der Auftragsbestätigung der Fa. HAS nicht anderes erklärt, gehören Maßnahmen der Mitarbeiterschulung an der zu liefernden Anlage, die Lieferung von Zusatzaggregaten und Geräten, die nicht unmittelbar zur Erbringung einer funktionsfähigen Leistung erforderlich sind, sowie die Wartung und Betreuung einer installierten Anlage nicht zum Leistungsumfang.

VIII. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich die Fa. HAS das Eigentum an den verkauften Waren vor.

Auch beim Einbau der gelieferten Anlage bleibt der Eigentumsvorbehalt bestehen, da das Gerät nur als Zusatzanlage gilt. Beim Einbau der gelieferten Anlage in ein Gebäude oder der Verbindung mit anderen Anlagen dergestalt, dass die gelieferte Anlage als wesentlicher Bestandteiler der Gesamtanlage gilt, erstreckt sich das Eigentum der Fa. HAS anteilig auch auf die durch Einbau entstandene Anlage und die Fertigware.

Dem Kunden ist in stets widerruflicher Weise gestattet, den Liefergegenstand im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiterzuveräußern, es sei denn, dass die sich aus dem Kauf ergebende Forderung bereits an andere abgetreten ist oder aus sonstigen Gründen nicht an die Fa. HAS abgetreten werden kann. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt auch bei Zahlungseinstellung des Kunden.

Die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus wirtschaftlich ähnlichen Verfügungen zustehende Forderung tritt der Kunde bereits jetzt an die Fa. HAS zu deren Sicherheit ab; dabei macht es keinen Unterschied, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verbindung mit anderen Sachen verkauft wird.

Für den Fall, dass die Vorbehaltsware nach Verbindung mit anderen, insbesondere mit der Fa. HAS nicht gehörenden Waren weiterverkauft, so gilt die Abtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Verbindung.

Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung so lange ermächtigt, wie er seiner Zahlungspflicht der Fa. HAS gegenüber vertragsgemäß nachkommt; er hat aber die von ihm eingezogenen Beträge sofort an die Fa. HAS abzuführen, soweit deren Forderung fällig ist. Die Einziehungsberechtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf der Fa. HAS , wenn der Kunde in Vermögensverfall gerät, insbesondere Zahlungseinstellung erfolgt oder ein Insolvenzverfahren beantragt wird. Auf Verlangen der Fa. HAS hat der Kunde der Fa. HAS die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu geben, entsprechende Unterlagen zu übermitteln und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen.

Die Fa. HAS ist im Falle des Zahlungsverzuges oder bei Feststellung einer wesentlichen Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden ebenfalls berechtigt, dem Schuldner des Kunden die Abtretung anzuzeigen und diesen direkt zur Zahlung an den Auftragnehmer aufzufordern.

Der Eigentumsvorbehalt der Fa. HAS ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung seiner Forderungen das Eigentum an der Vorbehaltsware ohne Weiteres auf den Kunden übergeht und die abgetretenen Forderungen ihm zustehen.

Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen der Fa. HAS um mehr als 10%, wird die Fa. HAS auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach der Wahl der Fa. HAS freigeben.

Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat der Fa. HAS unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B Pfändungen) auf die der Fa. HAS gehörenden Waren erfolgen. Kosten von Interventionen trägt der Kunde.

Falls die Fa. HAS nach Maßgabe vorstehender Bedingungen von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Eigentumsvorbehaltsware Gebrauch macht, ist sie unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt einen pauschalen Betrag in Höhe von 30% des Warenwertes in Abzug zu bringen. Dem Kunden bleibt das Recht nachzuweisen, dass der Fa. HAS ein geringerer Schaden entstanden ist.

Die Fa. HAS ist berechtigt die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen entweder trotz einer nach dem Kalender bestimmten Zeit oder Fristsetzung nicht nachkommt. Das Herausgabeverlangen stellt gleichzeitig den Rücktritt vom Vertrag dar.

IX. Sachmängel

Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§478, 445a, 445b BGB).

Grundlage der Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von der Fa. HAS (insbesondere in Katalogen oder auf der Internet-Homepage) öffentlich bekannt gemacht wurden.

Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z. B Werbeaussagen) übernimmt die Fa. HAS keine Haftung.

Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchung- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist der Fa. HAS unverzüglich schriftlich, d. h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 14 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel in der gleichen Frist ab Entdeckung in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/ oder Mängelanzeige, so ist die Haftung der Fa. HAS für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

Ist die gelieferte Sache oder die Leistung mangelhaft, kann die Fa. HAS zunächst wählen, ob sie den Mangel durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach den gesetzlichen Vorschriften beseitigt. Ersetzte Teile werden Eigentum der Fa. HAS . Die Vorschriften der § 439 Abs. 2, 3 und 4 BGB und § 445a BGB bleiben unberührt.

Die Fa. HAS ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

In dringenden Fällen, z. B bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von der Fa. HAS Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist die Fa. HAS unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn die Fa. HAS berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziff. X. und sind im Übrigen ausgeschlossen.

X. Haftung

Soweit sich aus diesen Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die Fa. HAS bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

Die Fa. HAS haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Fa. HAS vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z. B für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur für:

Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit

Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung der Fa. HAS jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden die Fa. HAS nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit die Fa. HAS einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn die Fa. HAS die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

XI. Verjährung

Abweichend von §438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. §438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§444, 445b BGB).

Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. Ziff. X. Abs. 2 Satz1 und Satz2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht und Sprache

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Sitz der Fa. HAS.

Ist der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Rechtsstreitigkeiten – soweit rechtlich zulässig – der Sitz der Fa. HAS. Die Fa. HAS ist auch berechtigt, bei dem Gericht zu klagen, das für den Sitz des Käufers zuständig ist. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

Auf die gegenseitigen Vertragsbeziehungen findet ausschließlich das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts Anwendung.

Die Vertragssprache ist deutsch.

XIII. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Klauseln. Die unwirksame Klausel ist durch eine wirksame Klausel zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel so weit wie möglich verwirklicht. Hilfsweise treten die gesetzlichen Bestimmungen an die Stelle der unwirksamen Regelung

Firma: HAS Technologie GmbH
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